„Das Wesen der völkischen Verfassung […] immer tiefer zu erkennen“: Volksgemeinschaft und Rechtsgemeinschaft in der Staatsrechtslehre Reinhard Höhn’s (Teil 2/Abschnitt 1)

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Hanna Kunsch (1872-1945), Karl August Eckhardt, als gemeinfrei gekennzeichnet, Details auf Wikimedia Commons

„Die Wissenschaft stand auf individualistischem Boden und durchlebt eine Zeit, die von der Gemeinschaft als neuem Grundprinzip ausgeht. Der Begriff der Volksgemeinschaft wurde bisher nur als politischer Begriff betrachtet. Er wird nunmehr auch zum wissenschaftlichen Grundprinzip.“1

 

Für Höhn war die Volksgemeinschaft eine aktiv wirkende Gemeinschaft, eine Gemeinschaft der echten Tat, eine lebendige und aktionsfähige Einheit, die aus sich selbst heraus entstand und daher den Staat als Aktionsquelle oder Gestaltungsinstrument nicht mehr benötigte.2 Die Substituierung des Staates als juristischer Person zugunsten einer völkischen Rechtsordnung wies dem Staat nur eine dienende Aufgabe als bloßer Apparatur zu, die „abgestellt ist auf die Ausübung von unzähligen und verschiedentlich abgestuften Führungsfunktionen innerhalb der Volksgemeinschaft“3. Im Kern übernahm Höhn hierbei Ernst Krieck’s Politik- und Geschichtsverständnis, der bereits in „Der Mensch in der Geschichte“ als wirkliche und einzige Träger der Macht die Völker selbst ausgemacht hatte: „Ein Volk vollzieht sein Leben und Werden in der Geschichte durch das geschichtsbildende Medium, den Motor Macht auch dann und gerade dann selbst, wenn es sie durch seine eingeborenen Führer vollzieht, die schließlich nichts anderes sind als höchster Ausdruck des völkischen Lebens […]. […] In der ‚politischen, das heißt die Gemeinschaft führenden und gestaltenden Tat’ (S. 39), vollzieht sich ‚Die geschichtliche Bewegung’. ‚Politik ist aufgegebene Geschichte, Geschichte ist verwirklichte Politik’ (S. 72).“4

 

Ernst Krieck (1882-1947), Rektor der Universität Frankfurt/Main (später Heidelberg), in einer zeitgenössischen Darstellung. U.a. über sein Werk „Der Mensch in der Geschichte“ fungierte er als maßgeblicher Ideengeber der Rechtsschule der völkischen Vitalisten.
Quelle: Bundesarchiv, Bild 183-R24765 / CC-BY-SA 3.0, Bundesarchiv Bild 183-R24765, Prof. Dr. Ernst Krieck, CC BY-SA 3.0 DE

Identitätskriterien der Volksgemeinschaft

Die Herleitung des Volksgemeinschafts-Begriffs erfolgte bei Höhn aus einem psychischen (Gemeinschaftsgeist) und einem objektiven Identitätskriterium (Artgleichheit). Auch hier knüpfte er (wie auch Best) gezielt an Krieck’s Ausführungen zur Natur der Volksgemeinschaft an: „‚Weil Natur die Grundlage der Volksgemeinschaft ist, so ist sie auch Grundlage der ihrem Wohl und Werden dienenden Lebens-, Sitten-, und Rechtsordnungen. Was im Volk wächst, tritt als lebendiges Bedürfnis, als Sehnen und als Rechtsbewußtsein seinem Charakter und seiner Lebensrichtung gemäß in Erscheinung.’ […] ‚So ist künftig die Geschichte der deutschen Naturwissenschaft zu schreiben: als Bestandteil im Werden des deutschen Volkes auf Grund der eigentümlich deutschen Naturanschauung, die Ausdruck deutscher Art und Wesenheit ist […].’“5 Der psychisch konstituierte Gemeinschaftsgeist konnte somit nur entstehen, wenn die Menschen auch über eine objektive biologische Gemeinsamkeit verfügen. Artgleichheit wurde somit zur Gewähr der Gemeinschaft und ihres Geistes.

 

Volksgemeinschaft contra Rechtsgemeinschaft

Insofern also die Volksgemeinschaft als „Ausdruck einer tiefgehenden weltanschaulichen Auffassung von Recht“ und damit zugleich als „Ausdruck der Wirklichkeit“6 begriffen wurde, hatten Rechtsbegriffe keine universelle geschichtliche Gültigkeit, sondern bildeten sich immer wieder neu entsprechend der herrschenden politischen Gegenwart heraus. Somit musste sich der konkrete Begriffsinhalt in erster Linie aus einer antithetischen Gegenüberstellung (zum Theorem der Rechtsgemeinschaft) ergeben: „Nach dem liberal-staatlichen Denken erschöpfte sich die politische Stellung des Menschen in gesetzlich festgelegten Rechten und Pflichten gegenüber dem Staat. […] Staat und Individuum waren die beiden Pole, zwischen denen sich das Staatsrecht im allgemeinen und damit auch das Staatsangehörigkeitsrecht in der Vergangenheit bewegten.“7 Unter der „Rechtsgemeinschaft“ verstand Höhn somit die geistige Basis des individualistischen Rechtssystems, innerhalb dessen allgemeine Rechts- und Wertvorstellungen galten, an denen sich jede Person als Rechtssubjekt orientierte und auf dessen Grundlage der Staat als juristische Person durch seine Organe handelte.8

Kritikwürdig erschien den RVL-Autoren daher an der „Rechtsgemeinschaft“ vor allem die fehlende innere Bezogenheit des Staates auf das Volk: „Von einer inneren unlöslichen Verbundenheit zwischen Staat und Volk war keine Rede. Staat und Volk, Staatsgewalt und Untertan standen sich streng geschieden gegenüber. Dem einzelnen Individuum trat als Gegenpartner die abstrakte vom Volk gelöste Staatspersönlichkeit gegenüber. […] Es entsprach dies der Ablösung des Rechts von allen naturhaften und sozialen Grundlagen, die die herrschende allgemeine Staatslehre Ende des 19. Jahrhunderts kennzeichnet.“9 Dementgegen sollte mit der gebotenen Rechtserneuerung und der Ersetzung der „Rechtsgemeinschaft“ durch die Volksgemeinschaft der Dualismus von Staat und Individuum endgültig überwunden werden.

 

Verwirklichung des völkischen Vitalismus im Staatsangehörigkeitsrecht

Des Weiteren brachte Wilhelm Stuckart (1902-1953) in RVL präzise auch Höhn’s Überzeugung zum Ausdruck, dass die „Rechtsgemeinschaft“ stets passiv ist und nur vermittels der Staatspersönlichkeit und ihrer Organe tätig werden kann, was einem gemeinschaftlichen Volksrecht grundsätzlich wesensfremd sein muss. Dadurch, dass der individualistische Staat das Volk nur als Summe der Untertanen begreifen kann, trägt er „die Tendenz in sich, alles Gemeinschaftsleben zu zerstören“10. In der Folge definierten die RVL-Autoren das Volk nicht mehr formalistisch als Zusammenschluss oder Summe aller Individuen, sondern als „eine lebendige, homogene Gemeinschaft mit einem einheitlichen Willen im Sinne einer rechtlichen Einheit“11: „Der individualistischen Grundlage des liberalen Staatsrechtes entsprach es, den Inhalt der Staatsangehörigkeit, abgesehen von einigen wenigen Untertanenpflichten, in einem Bündel von Rechten zu sehen, die sich im wesentlichen gegen den Staat richteten.

Mit diesem Staatsangehörigkeitsrecht wurden infolgedessen nicht Gemeinschaftsbindungen, sondern vornehmlich subjektive Rechte, in geringem Maße auch Pflichten geschaffen.“12 Die Höhn’sche Kritik richtete sich somit vornehmlich gegen einen juristischen Formalismus, der nicht Ausdruck einer Gemeinschaft ist, sondern nur vernunftmäßig vertragliche Regelungen zwischen einer Vielfalt von Menschen festschreiben kann. Eine nur logisch-dialektische Rechtsmethodik verweist das Recht in die private, außerstaatliche Sphäre, um so dem Staat ausschließlich neutrale Zivilisationsaufgaben vorzubehalten.

Dem Reichsbürgergesetz entsprechend unterschied Höhn zwischen Staatsangehörigen und Reichsbürger. Staatsangehöriger war demgemäß jeder der zum territorialen Machtbereich des Deutschen Reiches gehörte, das Reichsbürgerrecht dagegen erforderte zusätzlich die Zugehörigkeit zur deutschen Blutsgemeinschaft. Somit wurde auch in RVL der Status des Reichsbürgers nicht vom Staat aus bestimmt, sondern durch die blutsgemäße Zugehörigkeit zum Volkstum. Dies entsprach einer konsequenten Liquidierung des abstrakten Volksbegriffs, wie er aus der Französischen Revolution hervorgegangen und als Bedingung des formalen Staats die Unterschiedslosigkeit von Rasse und Volkstum nach sich gezogen hatte. Als biologischer Grundtatbestand ersetzte fortan das organische Urvolk den nur abgeleiteten Tatbestand des abstrakt-formalen Staatsvolkes.

Da der Staat dadurch seine Gestalt als eigener Rechtsträger einbüßte und der Einzelne organisch in der Volksgemeinschaft stand, entfiel das Staat-Untertanenverhältnis: „Recht und Pflicht des Staatsbürgers bedürfen daher zu ihrer Entstehung nicht der Konstruktion von zweiseitigen Rechtsverhältnissen zwischen Einzelperson und einer abstrakten Staatsperson, sondern sie erwachsen unmittelbar aus der Gliedschaft und Eingliederung des einzelnen in die Gemeinschaft. […] Als Teil des Ganzen wird er um des Ganzen willen geschützt und hat der Gemeinschaft gegenüber Pflichten. Seine Gliedschaft erzeugt für ihn Rechte und Pflichten gegenüber dem Volksganzen und den einzelnen Gliedern.“13 Die Leistung für die Gemeinschaft, das Recht auf Teilnahme am Gemeinschaftsleben und auf den Schutz der Gemeinschaft bildeten somit eine Lebenseinheit.

 

Lebensgesetzliches Recht im Kern anti-totalitär

Da der Staat als Apparat dem Einzelnen als Glied der Volksgemeinschaft dienen würde, sah Höhn etwa auch die Aufgabe der Gerichtsbarkeit fortan darin, „zwischen Gemeinschaftspersönlichkeiten die gestörte Gemeinschaftsordnung wiederherzustellen“14. Anders als Höhn warnte jedoch Werner Best explizit auch vor dem aus dem vitalistischen Staatsverständnis erwachsenden Phänomen der „totalen Herrschaft“. Dessen ungehemmte Dynamik höhle die Staatsautorität aus und würde sich im Ergebnis selbst vernichten. Daher müsse ein jederzeit widerrufbares rechtsstaatliches Moment als Zugeständnis eines unumschränkten Machthabers an das allgemeine Bedürfnis nach Sicherheit und Halt in die Konzeption autoritärer Herrschaft unbedingt integriert werden.15

Best leitete diese Forderung aus einem auf den Lebensgesetzen basierenden Gerechtigkeitsverständnis ab: „Diese lebensgesetzliche Abhängigkeit [zwischen den Trägern des öffentlichen Dienstes als Repräsentanten der Einrichtungen der Volksordnung und allen einzelnen Volksgenossen als Einzelzellen des Volkskörpers] bringt das alte Wort ‚Justitia fundamentum regnorum’ zum Ausdruck: die innere Anerkennung der Volksgenossen haben die Träger des öffentlichen Dienstes nur so lange, als sie gegenüber den Volksgenossen gerecht handeln. Handeln sie ungerecht, so erschüttern sie das Vertrauen der Volksgenossen zu den Einrichtungen der Volksordnung und damit das lebensgesetzliche Fundament der Volksordnung selbst. […] Darin fassen wir […] die ‚autoritäre’ Volksordnung ‚demokratischer’ auf als alle individualistischen Demokratien, in denen 51% der Staatsbürger grundsätzlich die übrigen 49% ungerecht behandeln dürfen. Auch gegenüber anderen Völkern, über die von Trägern des deutschen öffentlichen Dienstes namens der deutschen Volksordnung Macht ausgeübt wird, ist Gerechtigkeit eine Forderung lebensgesetzlicher Einsicht.“16

 

Quelle: Bundesarchiv, Bild 183-B22627 / CC-BY-SA 3.0, Bundesarchiv Bild 183-B22627, Dr. Werner Best, CC BY-SA 3.0 DE

 

Werner Best’s (1903-1989) Beitrag „Die Erziehung zum öffentlichen Dienst“ erschien der RVL-Schriftleitung offenbar als so brisant, dass sie ihn anonym unter dem Pseudonym „K. Rudolf Werner“ veröffentlichte, wobei es sich bei „Karl Rudolf“ um Best’s weitere Vornamen handelte. In seiner Nachkriegsschrift „Was wollten wir als Nationalsozialisten?“ (handschriftliches Manuskript v. 1950) spitzte Best seine Kritik am angeblich „unvölkischen Propheten Hitler“ weiter zu.

 

Best’s Gerechtigkeitspostulat aus lebensgesetzlicher Einsicht identifizierte die Dynamik des totalen Staates mit der schicksalhaften Unausweichlichkeit des Naturprozesses17 und hatte eine Selbstbeschränkung zum Ziel, welche eine schrankenlose Herrschaft durch Institutionalisierung und Begrenzung in ein normativ-ästhetisches Modell autoritärer Ordnung zu integrieren trachtete. Best’s in „Was wollten wir als Nationalsozialisten?“ geäußerte Kritik an Hitler als „manipulativen Propheten“, der durch seine „unvölkische Politik“ den Nationalsozialismus verraten habe18, mag nach 1945 deutlich überzeichnet erscheinen, offenbart aber die bereits in RVL festzustellende Tendenz, sich mittels wissenschaftlicher Expertise als moralische Instanz zu etablieren, die geeignet erschien, ein SS-spezifisches Korrektiv gegen eine empfundene Abirrung nationalsozialistischer Politik von grundlegenden völkisch-lebensgesetzlichen Prinzipien auszubilden.

 

Zum Nachlesen:

„Das Wesen der völkischen Verfassung […] immer tiefer zu erkennen“: Volksgemeinschaft und Rechtsgemeinschaft in der Staatsrechtslehre Reinhard Höhn’s (Teil 1/ Abschnitt 1)

„Das Wesen der völkischen Verfassung […] immer tiefer zu erkennen“: Volksgemeinschaft und Rechtsgemeinschaft in der Staatsrechtslehre Reinhard Höhn’s (Teil 1/Abschnitt 2)

„Das Wesen der völkischen Verfassung […] immer tiefer zu erkennen“: Volksgemeinschaft und Rechtsgemeinschaft in der Staatsrechtslehre Reinhard Höhn’s (Teil 1/ Abschnitt 3)

 

1Reinhard Höhn: Die Volksgemeinschaft als wissenschaftliches Grundprinzip, in: Poliakov, Léon / Wulf, Joseph (Hrsg.), Das Dritte Reich und seine Denker, Frankfurt a. Main / Berlin / Wien 1983, S. 333-335, hier S. 333.

2Vgl. Jenß, Die „Volksgemeinschaft“ als Rechtsbegriff, S. 213.

3Heinrich Muth: Der Staat als Anstalt. Eine Untersuchung zur deutschen Behörden- und Beamtengeschichte (Fortsetzung und Schluß der gleichnamigen Abhandlung in Band III), in: RVL IV (1943), S. 201-241, hier S. 240.

4Werner Best: Rez. zu Krieck, Der Mensch in der Geschichte, in: RVL II (1942), S. 425-436, hier: S. 427f., 431f..

5Werner Best, Rez. zu Krieck, S. 429, 431.

6Vgl. Jenß, Die „Volksgemeinschaft“ als Rechtsbegriff, S. 212.

7Wilhelm Stuckart: Staatsangehörigkeit und Reichsgestaltung, in: RVL V (1943), S. 57-91, hier S. 59.

8Vgl. Jenß, Die „Volksgemeinschaft“ als Rechtsbegriff, S. 212.

9Ebd., S. 58f..

10Reinhard Höhn: Vom Wesen der Gemeinschaft, Berlin 1934, S. 26.

11Jenß, Die „Volksgemeinschaft“ als Rechtsbegriff, S. 214.

12Stuckart, Staatsangehörigkeit und Reichsgestaltung, S. 59.

13Ebd., S. 60f..

14Höhn, Das subjektive öffentliche Recht und der neue Staat, in: DRW 1 (1936), S. 49-73, hier S. 62.

15Horst Seferens: Ernst Jüngers (allzu) willige Vollstrecker. Der SS-Intellektuelle Werner Best und die Doktrin des „heroischen Realismus“, in: Weimarer Beiträge 41 (2001), S. 154-175, hier S. 158.

16Werner Best / K. Rudolf Werner: Die Erziehung zum öffentlichen Dienst, in: RVL IV (1943), S. 158-200, hier S. 172.

17Vgl. Seferens: Ernst Jüngers (allzu) willige Vollstrecker, S. 161.

18Vgl. Werner Best: Was wollten wir als Nationalsozialisten? (handschriftl. V. August 1950), in: LA NRW, Rep. 242/329, S. 36, 41.

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